SATZUNG

des

HSC Bünde e.V.

Der Treffpunkt für Hund und Mensch

Stand 16.01.2010

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

§1

  1. Der Verein führt den Namen
    “Hundesportclub Bünde e.V. - Der Treffpunkt für Hund und Mensch“
    (HSC Bünde e.V. - Der Treffpunkt für Hund und Mensch)
    und hat seinen Sitz in Bünde. Der Verein ist in das Vereinsregister VR92 beim Amtsgericht Bünde eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

§2

  1. Der Verein hat den Zweck, die körperliche Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs-, Freizeit- und Breitensport in Verbindung mit dem Hund zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
  2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Übungsbetriebes.
    2. Teilnahme an Vereins- und überregionalen Veranstaltungen.
    3. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.

 

Mitgliedschaft

§3

  1. Mitglied kann jeder werden, wenn er sich zu den Vereinszielen und der Satzung bekennt. Zur Aufnahme in den Verein bedarf es einer schriftlichen Anmeldung durch einen formgerechten Aufnahmeantrag, der eigenhändig unterschrieben sein muss. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausstellung eines Mitgliedsausweises oder einer schriftlichen Aufnahmebestätigung. Vollwertiges Mitglied mit allen Rechten und Pflichten kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird wirksam zum 31.12. eines jeden Jahres, wenn die Austrittserklärung mindestens 4 Wochen vorher eingeht. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
  4. Der Ausschluss erfolgt:
  5. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monaten im Rückstand ist,
  6. bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
  7. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
  8. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  9. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  10. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.
  11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

§4

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, des weiteren wird ein Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden erhoben! Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter den selben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Form des Beitragseinzuges ist bargeldlos und erfolgt grundsätzlich nur per Bankeinzug.
  4. Der Vorstand oder sein gesetzlicher Vertreter kann wirtschaftliche Verpflichtungen nur eingehen, wenn ein Vorstandsbeschluss ihn dazu beauftragt hat. Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die ohne einen Auftrag durch den Vorstand eine wirtschaftliche Verpflichtung für den Verein eingehen, haften dafür persönlich.
  5. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder ruht, die ihre Beiträge nicht entrichtet haben.

 

Organe des Vereins

§5

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die sich selbst verwaltende Jugendabteilung.

 

Vorstand

§6

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem Geschäftsführer,
    3. dem Kassenwart,
    4. den Übungsleitern: Obedience, Turnierhundsport, Welpenspiel- und Prägetage und Vielseitigkeitssport
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassenwart.

Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  3. Der Übungsbetrieb untersteht dem Übungsleiter.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt noch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer oder Kassenwart einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

Mitgliederversammlung

§7

  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen von Bünde oder durch schriftliche Einladung jeweils unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
  2. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung können der Vorstand und jedes ordentliche Mitglied stellen. Der Vorstand kann der Beschlussfassung über einen Antrag widersprechen, wenn der Antrag nicht spätestens am dritten Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen ist. Der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht mitgerechnet.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder der Vorstand dies für zweckdienlich hält.
  4. Die Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder hat innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages stattzufinden.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlungen

§8

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 6)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§9

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Stimmenvertretung oder Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

 

Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

§10

1)   Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.

 

Satzungsänderungen

§11

1)   Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vermögen

§12

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Gegenüber Dritten haftet der Verein im Rahmen des § 31 BGB und den Bestimmungen dieser Satzung. Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Aus Entscheidungen des Vorstandes und seiner Organe können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

 

Allgemeine Bestimmungen

§13

Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

  1. Deutscher Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG)
  2. Sportverband für das Polizei- und Schutzhundewesen e.V. -
  3. Deutscher Hundesportverband (dhv)

Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden von den Mitgliedern anerkannt.

 

Vereinsauflösung

§14

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mitgeteilt werden, dass über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  2. Das nach Auflösen des Vereins und nach erfolgter Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Bünde zwecks Verwendung für die Förderung der Sportjugend.

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